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Artikel 5 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1985

Artikel 5

Bei der Durchführung dieses Abkommens trägt jede Vertragspartei die anfallenden Kosten selbst, außer es wird auf Grund der Besonderheit des jeweiligen Projektes von den für die Durchführung zuständigen Behörden der Vertragsparteien etwa anderes vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009574

Dokumentnummer

NOR12121504

alte Dokumentnummer

N7198518869J

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