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Artikel 15. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 15.

In den Rundfunkprogrammen beider Länder werden nach Maßgabe der von den zuständigen Verwaltungen zu treffenden näheren Vereinbarungen kulturelle Sendungen, insbesondere in bezug auf Literatur, Wissenschaft, Kunst und Musik einen möglichst reichlichen Anteil haben. Zu diesem Zwecke werden besondere Unterlagen ausgetauscht werden, ebenso Vortragende, Musikpartituren und Schallplatten.

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