Artikel 16.
Der sportliche Verkehr wird von beiden Teilen die gleiche Fürsorge erfahren und regelmäßige Zusammentreffen zwischen den großen Sportvereinen beider Länder werden begünstigt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 16.
Der sportliche Verkehr wird von beiden Teilen die gleiche Fürsorge erfahren und regelmäßige Zusammentreffen zwischen den großen Sportvereinen beider Länder werden begünstigt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)