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Artikel 16. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 16.

Der sportliche Verkehr wird von beiden Teilen die gleiche Fürsorge erfahren und regelmäßige Zusammentreffen zwischen den großen Sportvereinen beider Länder werden begünstigt werden.

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