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Artikel 14. Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1947

Artikel 14.

Unter Vorbehalt der Wahrung der jeder Regierung zustehenden Rechte politischer Natur, werden beiderseits sehr liberale Bestimmungen getroffen werden, um die Verbreitung von Zeitungen, Zeitschriften und Rundschauen jeder Art, sowie von Katalogen, Berichten und bibliographischen Veröffentlichungen zu erleichtern.

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