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Artikel 4 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 4

Artikel IV. Jeder Film, einschließlich jede ergänzende Art von Tonwiedergabe, für den die Zollbefreiung im Sinne dieses Abkommens angesprochen wird, wird dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen zur Prüfung vorgelegt werden, das, falls es ihn als internationalen Lehrfilm im Sinne des Artikels I anerkennt, darüber eine Bescheinigung in der Form ausstellen wird, wie sie in den in Artikel XIII vorgesehenen Durchführungsbestimmungen angegeben ist.

Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile der Ansicht ist, daß ein Film, für den vom Internationalen Institut für Lehrfilmwesen eine Bescheinigung ausgestellt wurde, den Bestimmungen des Artikels I nicht entspricht, wird er unter Darlegung seiner Gründe eine zweite Prüfung des Films verlangen können. Das Institut wird die Bescheinigung einziehen, wenn ihm die von dem vertragschließenden Teil vorgebrachten Gründe gerechtfertigt erscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117964

alte Dokumentnummer

N7193533979L

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