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Artikel 3 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 3

Artikel III. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens die Befreiung von allen Zollgebühren und Zuschlägen jeder Art für die endgültige oder vorübergehende Einfuhr, für die Durchfuhr und Ausfuhr von internationalen Lehrfilmen zu sichern, die von Unternehmungen oder Instituten hergestellt wurden, die auf dem Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile ihren Sitz haben.

Diese Befreiung ist nicht anwendbar auf Gebühren, die etwa zur Bedeckung der durch die Vorlage eines Films vor eine einheimische Behörde gemäß Artikel V erwachsenden Kosten auferlegt werden sollten.

Sie ist ferner nicht auf andere Gebühren anwendbar, die in allen Fällen die Einfuhr von Waren ohne Rücksicht auf deren Herkunft und Art treffen, selbst wenn diese Waren von Zollgebühren befreit sind, zum Beispiel statistische und Stempelgebühren.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich außerdem, die gemäß dem vorliegenden Abkommen vom Zolle befreiten Filme keinen anderen oder höheren inländischen Abgaben sowie keinen Vorschriften, Förmlichkeiten und Maßnahmen beim Verkauf, Verkehr oder anderer Art zu unterwerfen, ausgenommen diejenigen, denen auch die im eigenen Lande hergestellten Lehrfilme unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117963

alte Dokumentnummer

N7193533978L

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