Artikel 2
Artikel II. Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Bestimmungen des Artikels I auf Lehrfilme anzuwenden sind, die in der einen oder der anderen der folgenden Formen erscheinen:
a) Negative, belichtet, entwickelt;
b) Positive, belichtet, entwickelt.
Das vorliegende Abkommen gilt in gleicher Weise für alle Formen der Tonwiedergabe wie Ergänzungsschallplatten zum Film und Hörfilme.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117962
alte Dokumentnummer
N7193533977L
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