Artikel 5
Artikel V. Bei Vorlage dieser Bescheinigung und in dem Falle, als die Zollbefreiung durch die inländische Gesetzgebung nicht bereits zugestanden worden ist, werden die Zollbehörden oder die anderen beteiligten Dienststellen des Landes, in das der Film eingeführt werden soll, die notwendigen Erleichterungen zur Vorlage des Films an die zur Entscheidung über die Zollbefreiung zuständige einheimische Behörde gewähren.
Die zuständige einheimische Behörde ist allein berechtigt, sich über die Frage zu äußern, ob der Film, bei Bedachtnahme auf die Unterrichtsgrundsätze des Landes, vom nationalen Standpunkt aus als Lehrfilm anzusehen und demzufolge gemäß dem vorliegenden Abkommen zollfrei zuzulassen ist.
Die einheimische Behörde wird ihre Entscheidung dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen bekanntgeben.
Die in dieser Hinsicht getroffene Entscheidung wird gemäß Artikel VI die Möglichkeit zu einem Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Ländern bieten.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117965
alte Dokumentnummer
N7193533980L
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