Artikel 17
Artikel XVII. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, sobald die Ratifikationen und Beitrittserklärungen im Namen von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten hinterlegt sein werden, ein Protokoll aufnehmen.
Eine beglaubigte Gleichschrift dieses Protokolls wird jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem der im Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117977
alte Dokumentnummer
N7193533992L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)