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Artikel 17 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 17

Artikel XVII. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, sobald die Ratifikationen und Beitrittserklärungen im Namen von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten hinterlegt sein werden, ein Protokoll aufnehmen.

Eine beglaubigte Gleichschrift dieses Protokolls wird jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem der im Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117977

alte Dokumentnummer

N7193533992L

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