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Artikel 18 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 18

Artikel XVIII. Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes 90 Tage nach dem Datum des in Artikel XVII vorgesehenen Protokolls registriert werden. Es tritt an diesem Tage in Kraft.

Hinsichtlich eines jeden Mitgliedes und Nichtmitgliedstaates, in deren Namen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nachträglich hinterlegt worden ist, wird das Abkommen am neunzigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft treten.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117978

alte Dokumentnummer

N7193533993L

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