Artikel 19
Artikel XIX. 1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden.
2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Völkerbundes vorgenommen, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die in den Artikeln XIV und XVI bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Notifizierung sowie vom Zeitpunkte ihres Empfanges benachrichten wird.
3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifizierung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117979
alte Dokumentnummer
N7193533994L
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