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Artikel 20 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 20

Artikel XX. 1. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes erklären, daß er durch Annahme des vorliegenden Abkommens keinerlei Verpflichtung bezüglich der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete, der unter seiner Oberhoheit stehenden oder derjenigen Gebiete übernehmen will, über die ihm ein Mandat anvertraut worden ist; in diesem Falle wird das vorliegende Abkommen auf die in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete keine Anwendung finden.

2. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird dem Generalsekretär des Völkerbundes nachträglich bekanntgeben können, daß er das vorliegende Abkommen auch auf die Gesamtheit oder auf einen Teil seiner Gebiete anwenden will, auf die sich die im vorangehenden Absatz vorgesehene Erklärung bezogen hat. In diesem Falle wird das Abkommen auf alle in der Notifizierung bezeichneten Gebiete neunzig Tage nach Einlangen dieser Notifizierung beim Generalsekretär des Völkerbundes angewendet werden.

3. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann jederzeit nach Ablauf der im Artikel XIX vorgesehenen Frist von drei Jahren erklären, daß er die Anwendung des vorliegenden Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete, unter seiner Oberhoheit stehenden oder diejenigen Gebiete, über die ihm ein Mandat anvertraut worden ist, aufgehoben wissen wolle; in diesem Falle wird das Abkommen sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung beim Generalsekretär des Völkerbundes aufhören, auf die Gebiete anwendbar zu sein, auf die sich eine solche Erklärung bezieht.

4. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten die im Sinne dieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Notifizierungen sowie die Daten ihres Erhaltes mitteilen.

Zu Urkund dessen haben die obenerwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am elften Oktober eintausendneunhundertdreiunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariates aufbewahrt und von der eine beglaubigte Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel XIV erwähnten Nichtmitgliedstaaten übermittelt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117980

alte Dokumentnummer

N7193533995L

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