§ 0
Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)
Kurztitel
Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 229/2002
Inkrafttretensdatum
20.10.2002
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Förderung und zum Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 229/2002 (NR: GP XXI RV 383 AB 544 S. 61 . BR: AB 6343 S. 676 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 20. Juni 2001 bzw. 21. August 2002 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 20. Oktober 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND BOSNIEN UND HERZEGOWINA, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsstandards,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
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