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Artikel 1 Abkommen zur Förderung und zum Schutz von Investitionen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2002

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

  1. a) in Bezug auf die Republik Österreich:
  1. i) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger der Republik Österreich ist, oder
  2. ii) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der Republik Österreich gegründet wurde oder organisiert ist;
  1. b) in Bezug auf Bosnien und Herzegowina:
  1. i) natürliche Personen, die ihre Stellung als Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas aus den in Bosnien und Herzegowina geltenden Rechtsvorschriften ableiten, wenn sie in Bosnien und Herzegowina ihren ständigen Aufenthalt oder ihre Hauptgeschäftsniederlassung haben;
  2. ii) juristische Personen, die in Übereinstimmung mit den in Bosnien und Herzegowina geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden und die ihren eingetragenen Sitz, ihre zentrale Verwaltung oder ihre Hauptgeschäftsniederlassung im Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina haben

    und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen oder getätigt haben.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die im Besitz oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich:

  1. a) ein Unternehmen, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist;
  2. b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a) und daraus abgeleitete Rechte;
  3. c) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Arten von Forderungen und daraus abgeleitete Rechte;
  4. d) durch Vertrag übertragene Rechte, einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, anderer Bauverträge, Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinnbeteiligung;
  5. e) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
  6. f) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich Urheberrechten, Handelsmarken, Erfinderpatenten, gewerblicher Modelle und technischer Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
  7. g) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
  8. h) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle anderen damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

    Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen sowie Kredite zur Finanzierung geschäftlicher Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite an den Staat oder ein staatliches Unternehmen gelten nicht als Investitionen. Dies gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung stellt.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder ein Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und im Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Körperschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

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