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Artikel 16 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 16

Artikel XVI. Vom 12. April 1934 an wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, dem der Völkerbundrat eine Abschrift des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, dem Abkommen beitreten können.

Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der allen Mitgliedern und den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nichtmitgliedstaaten die Hinterlegung und deren Datum bekanntgeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117976

alte Dokumentnummer

N7193533991L

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