Artikel 16
Artikel XVI. Vom 12. April 1934 an wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, dem der Völkerbundrat eine Abschrift des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, dem Abkommen beitreten können.
Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der allen Mitgliedern und den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nichtmitgliedstaaten die Hinterlegung und deren Datum bekanntgeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117976
alte Dokumentnummer
N7193533991L
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