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Artikel 12 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 12

Die Regierung der Republik Uganda verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Lieferungen, die von der Österreichischen Bundesregierung für in diesem Abkommen vorgesehene Aktivitäten und Dienstleistungen in die Republik Uganda verbracht werden, von allen Steuern, Gebühren und Zöllen zu befreien.

Diese Bestimmungen sind ebenso auf Ausrüstungsgegenstände, Materialien, Lieferungen und Dienstleistungen anwendbar, die auf Grund eines Abkommens über finanzielle Kooperation zur Verfügung gestellt werden.

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