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Artikel 13 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 13

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Diese Bestimmung ist auf Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Implementierung von finanziellen Abkommen ergeben, nicht anwendbar.

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