vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 11

Die Regierung der Republik Uganda hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittene Schäden, die sich im Zusammenhang mit Projekten auf Grund dieses Abkommens ergeben, und Klaglos in bezug auf Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte