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Artikel 10 Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 10

  1. i) Die Regierung der Republik Uganda trifft, wenn möglich, die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen,
  2. ii) Die Regierung der Republik Uganda trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung der Republik Uganda vorgesehen ist.

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