Artikel 10
- i) Die Regierung der Republik Uganda trifft, wenn möglich, die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen,
- ii) Die Regierung der Republik Uganda trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung der Republik Uganda vorgesehen ist.
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