Artikel 9
Die Regierung der Republik Uganda läßt den österreichischen Fachkräften eine angemessene Behandlung zuteil werden und verpflichtet sich zu folgendem:
- i) die österreichischen Fachkräfte und ihre Familienangehörigen vom Einfuhrzoll, der Umsatzsteuer und anderen ähnlichen Abgaben für ihre neuen oder gebrauchten und in echtem Sinne persönlichen Effekten und Haushaltsgüter einschließlich eines Motorfahrzeuges, eines Klimagerätes, eines Kühlschrankes und eines Tiefkühlschrankes für jede Fachkraft, die innerhalb der ersten sechs Monate nach ihrer Ankunft in die Republik Uganda gebracht werden, zu befreien, vorausgesetzt, daß diese persönlichen Effekten und Haushaltsgüter in der Republik Uganda nicht verkauft oder sonstwie veräußert werden, es sei denn an eine Person, die eine ähnliche Befreiung genießt. Im Falle eines Verkaufes oder einer sonstigen Veräußerung in anderer als der erwähnten Form werden alle diesbezüglichen Abgaben fällig. Falls der Einsatzvertrag der Fachkräfte in der Republik Uganda erneuert wird, gelten diese Privilegien für den Experten und seine Familienangehörigen neuerlich innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Erneuerung, vorausgesetzt, daß wenigstens drei Jahre seit Beginn des ersten Befreiungszeitraumes verstrichen sind, wobei über die neuerliche Gewährung der Privilegien von Fall zu Fall zu entscheiden ist,
- ii) die österreichischen Fachkräfte von allen persönlichen und allen anderen Steuern zu befreien, die auf Bezüge aus Quellen außerhalb der Republik Uganda eingehoben werden können;
- iii) die österreichischen Fachkräfte von allen Steuern, Gebühren und Zöllen bezüglich der Ausrüstungen, Materialien und Lieferungen zu befreien, die seitens der Österreichischen Bundesregierung für die in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen in die Republik Uganda verbracht werden;
- iv) den österreichischen Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die ungehinderte und kostenlose Ein- und Ausreise zu gestatten und sie ehestmöglich mit den erforderlichen Visa, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu versehen;
- v) medizinische, spitalsmäßige und zahnärztliche Betreuung auf der gleichen Basis und im gleichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen, wie sie ugandischen Staatsbeamten und anderen öffentlichen Bediensteten in vergleichbarer Stellung zur Verfügung steht.
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