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Artikel 7 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1993

Artikel 7

Die Zollstellen der beiden Staaten behalten sich eine jederzeitige stichprobenweise Kontrolle des Warenverkehrs und der Dokumente aufgrund dieser Vereinbarung vor. Zu diesem Zweck stellen die österreichischen Zollstellen den deutschen Zollstellen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

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