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Artikel 6 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1993

Artikel 6

Zur Durchführung dieser Vereinbarung gilt der nach dem Muster im Anhang aufgelegte Vordruck „Anmeldung im Durchgangsverkehr“ als Versandanmeldung T1. Das Exemplar Nr. 1 (weiß) verbleibt bei der österreichischen Abgangsstelle, das Exemplar Nr. 2 (rosa) ist das Exemplar für die österreichische Bestimmungsstelle und dient gleichzeitig als Rückschein. Die Abgabe eines Grenzübergangsscheins bei den deutschen Durchgangszollstellen ist nicht vorgesehen.

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