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Artikel 8 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1993

Artikel 8

Die Maßnahmen für die praktische Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere über die Durchführung eines Suchverfahrens, werden für alle beteiligten Zollstellen in einer gemeinsamen Dienstanweisung festgelegt.

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