Artikel 72
— TITEL X
VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN KAPITEL I VERSANDVERFAHREN FÜR WARENBEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR BEFÖRDERUNGEN IM
EISENBAHNVERKEHR
ANWENDUNGSBEREICH
Die Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem „Frachtbrief (CIM) und Expreßgut'', nachstehend als „Frachtbrief CIM'' bezeichnet, durchgeführt werden, werden nach Maßgabe der Artikel 73 bis 84, 100 und 101, vereinfacht.
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