Artikel 72 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Voraussetzungen für die Bewilligung

Artikel 72

(1) Eine Bewilligung nach Artikel 71 wird nur Personen erteilt,

  1. a) die laufend Zollsendungen empfangen und
  2. b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

(3) Sie können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

(4) Der zugelassene Empfänger muß die Bestimmungen dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten.

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