TITEL VII
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGSARTEN Artikel 38
Artikel 38
(1) Artikel 18 gilt nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr.
(2) Ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 ein Grenzübergangsschein abzugeben, so gelten die Anschreibungen der Eisenbahngesellschaften als Grenzübergangsschein.
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