Artikel 37
TITEL VI
T2-VERFAHREN
(1) Sollen Waren im T2-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T2 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anlage III.
(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) des Ergänzungsvordrucks in Anlage III ergänzt werden.
(3) Für das T2-Verfahren gilt Titel V sinngemäß.
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