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Artikel 37 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 37

TITEL VI

T2-VERFAHREN

Artikel 37

(1) Sollen Waren im T2-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens mit einer Versandanmeldung T2 zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T2 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anlage III.

(2) Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke nach einem der Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) des Ergänzungsvordrucks in Anlage III ergänzt werden.

(3) Für das T2-Verfahren gilt Titel V sinngemäß.

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