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Artikel 39 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 39

(1) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren im Luftverkehr nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Waren keinen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen.

(2) Das T1- oder T2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nicht zwingend vorgeschrieben.

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