KAPITEL IV
INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN
INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN
ARTIKEL 12
Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäß diesem Kapitel die Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel II genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel III genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022288
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