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ARTIKEL 13 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 13

Sobald die Gruppe eine Kürzung der Tagesrate ihrer Ölversorgung um mindestens 7 Prozent ihrer durchschnittlichen täglichen Endverbrauchsrate während des Grundzeitraums erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, ergreift jeder Teilnehmerstaat ausreichende Maßnahmen zur Drosselung der Nachfrage, um seinen Endverbrauch um eine Menge zu verringern, die 7 Prozent seines Endverbrauchs während des Grundzeitraums entspricht; die Zuteilung des verfügbaren Öls an die Teilnehmerstaaten erfolgt nach den Artikeln 7, 9, 10 und 11.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022289

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