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ARTIKEL 12 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

KAPITEL IV

INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN

INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN

ARTIKEL 12

Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäß diesem Kapitel die Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel II genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel III genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022288

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