vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 11

ARIKTEL 11

1. Ziel des Programms ist es nicht, zu versuchen, in einem Notstand den Anteil an der Weltölversorgung, den die Gruppe unter normalen Marktbedingungen hatte, zu vergrößern. Die traditionellen Ölhandelsstrukturen sollen so weit angemessen beibehalten werden, und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten soll gebührend berücksichtigt werden.

2. Um die im Absatz 1 aufgeführten Grundsätze aufrechtzuerhalten, unterbreitet der Geschäftsführende Ausschuß dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge, und dieser beschließt mit Stimmenmehrheit darüber.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098193

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)