Artikel 11
ARIKTEL 11
1. Ziel des Programms ist es nicht, zu versuchen, in einem Notstand den Anteil an der Weltölversorgung, den die Gruppe unter normalen Marktbedingungen hatte, zu vergrößern. Die traditionellen Ölhandelsstrukturen sollen so weit angemessen beibehalten werden, und die Lage einzelner Nichtteilnehmerstaaten soll gebührend berücksichtigt werden.
2. Um die im Absatz 1 aufgeführten Grundsätze aufrechtzuerhalten, unterbreitet der Geschäftsführende Ausschuß dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge, und dieser beschließt mit Stimmenmehrheit darüber.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40098193
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)