vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Kompensationsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1933

Artikel 9

Artikel 9. Die österreichische Einfuhr wird ohne Rücksicht auf die Mengen über alle türkischen Häfen oder Bahnhöfe, in denen die Verzollung der kontingentierten Waren zugelassen ist, stattfinden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)