vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Kompensationsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1933

Artikel 10

Artikel 10. Wenn ein im vorliegenden Abkommen vorgesehenes Kontingent nicht oder nur teilweise ausgenützt worden sein sollte, kann ein Virement innerhalb der in der beiliegenden Liste D (Anlage 6) verzeichneten Warengruppen bis zur Höhe von 10% des ursprünglichen Kontingents des Artikels, dessen Kontingent erschöpft ist, stattfinden. Eine Erhöhung darüber hinaus kann verlangt und wird eventuell vom türkischen Wirtschaftsministerium bewilligt werden. Es versteht sich, daß durch diese Virements und Erhöhungen die in der Liste D für jede Warengruppe angeführte Globalsumme nicht überschritten werden darf. Es versteht sich gleichfalls, daß ein Virement oder eine Erhöhung zugunsten eines Artikels der Liste B, selbst wenn sie auf Grund eines nicht erschöpften Kontingents der Liste A erfolgt, immer der Kompensationspflicht laut Artikel 1, Absatz 2, unterliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)