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Artikel 11 Kompensationsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1933

Artikel 11

Artikel 11. Durch das vorliegende Abkommen wird die zwischen dem türkischen Wirtschaftsministerium und der „Austria“, Einkaufsorganisation der Österreichischen Tabakregie für den Orient, Ges. m. b. H., abgeschlossene Vereinbarung (Tabakclearing) vom 17. November 1932 nicht berührt. Die im Rahmen dieser letzteren Vereinbarung erfolgenden beiderseitigen Warenbezüge sind in die im obigen Artikel 3 enthaltene Begrenzung des Warenverkehrs einzubeziehen.

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