Artikel 1
Artikel 1. Die türkische Regierung wird die in der beiliegenden Liste A (Beilage 1) genannten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs in der bei jeder Ware angeführten Menge zur Einfuhr zulassen.
Außerdem wird Österreich das Recht haben, in die Türkei die in der beiliegenden Liste B (Beilage 2) aufgezählten Artikel österreichischen Ursprungs bis zur Höhe der nach Österreich vollzogenen Einfuhr der in der beigeschlossenen Liste C (Beilage 3) verzeichneten türkischen Waren auszuführen. Es wird jedoch eine erstmalige österreichische Ausfuhr von Artikeln der Liste B bis zur Höhe von 50.000 Ltqs zugelassen, ohne daß der Nachweis vorheriger Ankäufe von Artikeln der Liste C gefordert würde.
Österreich wird von den von der türkischen Regierung durch allgemeine Verfügung kundgemachten Einfuhrkontingenten keinen Gebrauch mehr machen können.
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