vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Kompensationsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1933

Artikel 8

Artikel 8. Falls die ursprünglichen Bescheinigungen infolge des Aufenthaltes in einem Durchgangsfreihafen nicht nach dem endgültigen Bestimmungslande gelangen sollten, wird das Konsulat oder der Käufer des Bestimmungslandes vom Konsulat des Ursprungslandes der Waren die Ausstellung einer neuen Bescheinigung verlangen.

Diese Bescheinigungen werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Bescheinigungen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge entfällt.

Demzufolge wird in diesen Urkunden keinerlei Preiserhöhung berücksichtigt werden, welche Werterhöhung immer die Ware unterwegs infolge von Transportkosten, Einlagerung, Manipulation oder sonstwie erfahren haben mag.

Die von den Konsulaten ausgestellten Bescheinigungen werden zum Nachweis der Verzollung der Waren von den Zollbehörden des endgültigen Bestimmungslandes vidiert werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)