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Artikel 8 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 8

Artikel 8.Die Schiffe jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, ihre Bemannungen, ihre Passagiere und ihre Ladungen werden in den Häfen und Gewässern und auf den schiffbaren Wasserwegen des anderen Teiles in jeder Hinsicht die gleichen Begünstigungen genießen wie die meistbegünstigte Nation.

(2) Die Meßbriefe der Schiffe und Fahrzeuge eines der Hohen Vertragschließenden Teile werden von den Behörden des anderen Teiles ohne neue Überprüfungen oder Bemessungen anerkannt, vorausgesetzt, daß die Bemessungsregeln des Landes, in dem der Meßbrief ausgestellt wurde, als gleichwertig mit dem im Gebiete des anderen Teiles festgesetzten Regeln anerkannt werden.

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