Artikel 7
Artikel 7.Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären sich damit einverstanden, daß die auf dem Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile erfolgenden Beförderungen von Reisenden, welcher Staatsangehörigkeit immer, sowie ihres Gepäcks bezüglich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der die Beförderung und Versendung belastenden öffentlichen Abgaben einer gleich günstigen Behandlung unterworfen sein werden, wie sie allgemein auf Beförderungen von Reisenden im Inlandsverkehr oder im Verkehr mit einem dritten Staate unter den gleichen Bedingungen nach derselben Richtung und auf derselben Strecke angewendet wird.
(2) Die von den Niederlanden nach einer österreichischen Station oder zur Durchfuhr durch Österreich aufgegebenen Waren werden auf den österreichischen Eisenbahnen hinsichtlich der Abfertigung und Versendung, der Beförderungspreise und der öffentlichen Abgaben, die diese Sendungen belasten, nicht ungünstiger behandelt werden als die Waren gleicher Art, die zwischen österreichischen Stationen unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrtstrecke zur Beförderung aufgegeben werden.
(3) Diese Bestimmung wird auch von den niederländischen Eisenbahnen hinsichtlich der von Österreich nach einer niederländischen Station oder zur Durchfuhr durch niederländisches Gebiet aufgegebenen Waren beobachtet werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung auf Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichts- oder Erziehungswesens gewährt werden, noch auf Ermäßigungen, die in Fällen eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung von Reisenden und Waren zugestanden werden, noch auf jene, die für militärische Transporte der Armee, für Personen, die in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst und in ähnlichen Diensten tätig sind, sowie für deren Familienangehörige oder für Dienstgüter der heimischen Verkehrsunternehmungen gewährt werden.
(5) Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehr dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.
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