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Artikel 6 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 6

Artikel 6.In allem, was den Verkehr auf den Eisenbahnen und den Durchgangsverkehr betrifft, verpflichten sich die Hohen Vertragschließenden Teile, sich gegenseitig alle billigen Transporterleichterungen zuzugestehen und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit sich die Beförderung normal und ohne Schwierigkeiten abwickelt.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Zollvorschriften über die Behandlung von Durchfuhrsendungen, noch die Vorschriften über den Verkehr und den Handel mit Waren, die einer inneren Abgabe unterliegen oder den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden. Die Durchfuhr dieser Waren darf jedoch nicht in einem höheren Maße behindert werden, als es für die allfällige Einhebung der inneren Abgabe für die im Inlande verbleibenden Waren oder für die Sicherung des Monopolszweckes notwendig ist.

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