Artikel 7
Artikel 7. Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile werden bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Abgaben unterliegen, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden. Für die Ausfuhr irgendeiner Ware von den Gebieten eines der beiden vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen wird keinerlei Verbot oder Beschränkung auferlegt werden, die nicht in gleicher Weise für die Ausfuhr der gleichen Waren irgendeinem anderen fremden Lande gelten.
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