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Artikel 9 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 9

Artikel 9. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages beziehen sich nicht auf die Küstenschiffahrt im Königreiche der Niederlande, die ausschließlich den diesbezüglichen Gesetzten und Vorschriften unterworfen bleibt.

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