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Artikel 10 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 10

Artikel 10.Auch für die in den vorstehenden Artikeln nicht vorgesehenen Fälle gewähren sich die Hohen Vertragschließenden Teile gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung in allem, was Handel, Gewerbe, Schiffahrt und den Konsulardienst betrifft.

(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigungsklausel sich nicht auf jene Zugeständnisse bezieht, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres oder den Bewohnern bestimmter Grenzbezirke zugesteht oder zugestehen wird.

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