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Artikel 11 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1930

Artikel 11

Artikel 11. Alle Streitigkeiten über die Auslegung, die Anwendung oder die Durchführung des gegenwärtigen Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden können, werden dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.

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