Artikel 26
Artikel 26. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden so bald als möglich in London ausgetauscht werden. Es wird sofort nach Ratifikation in Kraft treten und während zehn Jahren vom Tage seine Inkrafttretens an gelten. Falls keiner der vertragschließenden Teile dem anderen zwölf Monate vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von zehn Jahren seine Absicht, den gegenwärtigen Vertrag zu beendigen, bekanntgegeben hat, wird er bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage, an dem er von einem der beiden vertragschließenden Teile gekündigt wurde, in Kraft bleiben.
Was jedoch Indien oder eines der sich selbstverwaltenden Dominien, eine der Kolonien, eine der Besitzungen oder ein Protektorrat Seiner Britischen Majestät oder ein Territorium betrifft, bezüglich dessen ein Mandat des Völkerbundes von Seiner Britischen Majestät übernommen wurde, hinsichtlich derer die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages gemäß Artikel 24 in Geltung gesetzt wurden, wird jeder der beiden vertragschließenden Teile das Recht haben, ihn jederzeit getrennt mit vorheriger zwölfmonatiger Kündigung zu beenden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
In doppelter Urschrift ausgefertigt zu London in Deutsch und Englisch, am 22. Mai 1924.
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