Erklärung.
Anlage1
Es besteht Einverständnis darüber, daß keine Bestimmung des am heutigen Tage unterfertigten Vertrages von Österreich zur Unterstützung eines Anspruches auf Ausnahme von den folgenden Beschränkungen angerufen werden kann, denen österreichische Staatsangehörige (zusammen mit den Staatsangehörigen anderer Länder, mit denen sich Seine Britische Majestät in Krieg befand) gemäß Parlamentsakten des Vereinigten Königreiches, solange diese Gesetzte in Kraft bleiben, unterliegen, nämlich:
- a) Kein österreichischer Staatsangehöriger kann als Reeder, Offizier oder Mannschaftsmitglied eines in dem Vereinigten Königreiche registrierten britischen Schiffes angestellt werden oder tätig sein (Alien Restriction Amendment Act, 1919).
- b) Während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab 31. August 1921 kann keine Erwerbstätigkeit, die mit gewissen nicht eisenhaltigen Metallen oder Metallerzen in Verbindung steht, im Vereinigten Königreiche von einem österreichischen Staatsangehörigen oder unter seinem Einfluß oder seiner Kontrolle, ausgenommen mit Bewilligung des Board of Trade, gemäß Non-Ferrous Metal Industry Act, 1918, ausgeübt werden.
- c) Während eines Zeitraumes von fünf Jahren vom 31. August 1921 an und danach, bis das Parlament anders verfügt, kann kein Bankgeschäft im Vereinigten Königreiche zugunsten oder unter der Kontrolle eines österreichischen Staatsangehörigen betrieben werden. (Trading with the Enemy Amendment Act, 1918).
In doppelter Urschrift ausgefertigt zu London in Deutsch und Englisch, am 22. Mai 1924.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)