Artikel 24
Artikel 24. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages gelten nicht für Indien oder irgendein sich selbstverwaltendes Dominium, eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorrat Seiner Britischen Majestät, es sei denn, daß durch Seiner Britischen Majestät Vertreter in Wien der Wunsch Seiner Britischen Majestät zur Kenntnis gebracht wird, daß diese Bestimmungen auf ein solches Gebiet Anwendung finden sollen.
Dessenungeachtet werden Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse Indiens oder eines der sich selbstverwaltenden Dominien, einer der Kolonien, einer der Besitzungen oder eines der Protektorrate Seiner Britischen Majestät in Österreich voll und unbedingt die meistbegünstigte Behandlung genießen, solange Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse Österreichs in Indien oder in diesem sich selbstverwaltenden Dominium, dieser Kolonie, dieser Besitzung oder diesem Protektorrat eine ebenso günstige Behandlung wie die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes genießen.
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