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Artikel 23 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 23

Artikel 23. Keine Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages soll als eine Beeinträchtigung irgendwelcher Rechte bezüglich der Behandlung österreichischer Vermögen angesehen werden, die Seiner Britischen Majestät durch den Friedensvertrag von Saint-Germain-en-Lane vom 10. September 1919 etwa übertragen wurden.

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