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Artikel 22 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1925

Artikel 22

Artikel 22. Der gegenwärtige Vertrag soll nicht dahin ausgelegt werden, als ob dadurch ein Recht erteilt oder eine Verpflichtung auferlegt würde, die mit einem allgemeinen Internationalen Übereinkommen im Widerspruch stände, an dem einer der beiden Teile beteiligt ist oder in Zukunft beteiligt sein sollte.

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